WOHNEN & LEBEN im Sauerlandzentrum Arnsberg

Anspruch auf Kostenübernahme als Mieter im Wohnkonzept "Wohnen & Leben im Sauerlandzentrum Arnsberg"

Die Versicherten haben nach dem sogenannten „Drachenfliegerurteil" 28.11.1999 des BSG einen Versorgungsanspruch außerhalb von Krankenhäusern in der häuslichen Umgebung und heimähnlichen Betreuungseinrichtungen.
Sie können zwischen den Versorgungsformen ambulant 1:1 in einer 24 Stundenbetreuung in der eigenen häuslichen Umgebung, oder in einer neu bezogenen Wohnung in der ein ambulanter Pflegedienst auf der Basis eines Versorgungsvertrages die Betreuung und Versorgung übernimmt.

Das „Drachenfliegerurteil" wurde am 17.06.2010 aktuell in seiner Auslegung vom BSG bestätigt und hinsichtlich Leistungspflicht gegenüber den Kostenträgern weiter verschärft. Die Entscheidung wird in den überwiegenden Fallzahlen dazu führen, dass die Versicherten keine Eigenbeteiligung an den Versorgungskosten aufzubringen haben.

Die Kostenträger des Gesundheitswesen SGB-V (Krankenkasse) SGB-XI (Pflegeversicherung) stehen für die Kostenübernahme im ambulanten Versorgungsbereich für die außerklinische Intensivpflege ein.

Gegebenenfalls kann ein bestehender Anspruch auf „Wohngeld" (§ 68 Nr. 10 SGB I WoGG) auch in der Wohnanlage geltend gemacht werden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 28.1.1999, B 3 KR 4/98 R
Bundessozialgericht, Urteil des 3. Senats vom 17.6.2010 - B 3 KR 7/09 R
Bundessozialgericht B 3 KR 7/09 R